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1. Geltungsbereich:
Alle Lieferungen und die damit im Zusammenhang stehenden Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Verkaufsbedingungen. Der Geltung von Geschäftsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte. Abweichungen von diesen Verkaufsbedingungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung durch den Verkäufer.

2. Angebote, Verträge:
Unsere Angebote sind freibleibend; ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche oder vorgedruckte Auftragsbestätigung zustande oder wenn Bestellungen durch uns ausgeführt worden sind. Änderungen, Ergänzungen und/oder die Aufhebung eines Vertrages oder dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform.

3. Preise:
3.1 Unsere Preise sind Ab-Werk-Preise und enthalten – soweit nicht anders vereinbart – nicht die Kosten für Verpackung, Versicherung, Fracht, Zölle, sonstige Abgaben und Umsatzsteuer.
3.2 Der vereinbarte Preis gilt nur für die Dauer der vereinbarten Lieferzeit, längstens jedoch 2 Monate nach Vertragsabschluss.

4. Zahlung und Aufrechnung:
Soweit nicht anders vereinbart, hat der Besteller den Kaufpreis vor der Lieferung der Ware oder Erbringung der Leistung an uns zu zahlen. Nach Ablauf der Frist kommt der Besteller gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB in Verzug.

5. Zahlungsverzug:
5.1 Die Nichtzahlung des Kaufpreises bei Fälligkeit stellt eine wesentliche Verletzung vertraglicher Pflichten dar.
5.2 Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen zu verlangen, und zwar bei Fakturierung in Euro in Höhe von 8%-Punkten über dem im Zeitpunkt des Verzugseintritts geltenden von der Deutschen Bundesbank bekannt gegebenen Basiszinssatz.

6. Eigentumsvorbehalt:
Verkaufte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung unser Eigentum. Wird die Ware von dem Besteller be- oder verarbeitet, erstreckt sich unser Eigentumsvorbehalt auf die gesamte neue Sache. Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit fremden Sachen durch den Besteller erwerben wir Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu dem vom Besteller benutzten anderen Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entspricht. Wird die Vorbehaltsware mit einer Hauptsache des Bestellers oder Dritter verbunden oder vermischt, so überträgt der Besteller uns darüber hinaus schon jetzt seine Rechte an der neuen Sache. Verbindet oder vermischt der Besteller die Vorbehaltsware entgeltlich mit einer Hauptsache Dritter, so tritt er uns hiermit schon jetzt seine Vergütungsansprüche gegen den Dritten ab. Der Besteller ist berechtigt, die im Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im Rahmen eines geordneten Geschäftsbetriebes weiterzuveräußern. Veräußert der Besteller diese Ware seinerseits, ohne den vollständigen Kaufpreis im voraus oder Zug um Zug gegen Übergabe der Kaufsache zu erhalten, so hat er mit seinen Kunden einen Eigentumsvorbehalt entsprechend diesen Bedingungen zu vereinbaren. Der Besteller tritt bereits jetzt seine Forderungen aus dieser Weiterveräußerung sowie die Rechte aus dem von Ihm vereinbarten Eigentumsvorbehalt an uns ab. Er ist auf unser Verlangen verpflichtet, den Erwerbern die Abtretung bekannt zugeben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen den Erwerber erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen. Der Besteller ist zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf trotz der Abtretung nur ermächtigt, solange er seine Verbindlichkeiten uns gegenüber ordnungsgemäß erfüllt. Übersteigt der Wert der uns überlassenen Sicherheiten unsere Forderungen, so sind wir auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. In einer Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch uns liegt nur dann auch ein Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies zuvor ausdrücklich schriftlich erklärt haben.

7. Sicherheiten:
Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Käufers, insbesondere bei Zahlungsrückstand, kann der Verkäufer, vorbehaltlich weitergehender Ansprüche, eingeräumte Zahlungsziele widerrufen sowie weitere Lieferungen von Vorauszahlungen oder der Einräumung sonstiger Sicherheiten abhängig machen.

8. Leistungsort:
Leistungsort für die Lieferung ist der Ort unseres Lieferwerkes oder -lagers.

9. Versand, Lieferungen:
Soweit nichts anderes vereinbart ist, versenden wir die Ware auf Gefahr des Bestellers; dabei bestimmen wir Versandart, Versandweg und Frachtführer. Teillieferungen sind zulässig. Ziffer 8 bleibt unberührt.

10. Transportversicherung:
Wir sind berechtigt, im Auftrag und auf Kosten des Bestellers eine angemessene Transportversicherung, mindestens in Höhe des Rechnungswertes der Ware abzuschließen.

11. Transportschäden:
Beanstandungen wegen Transportschäden hat der Käufer unmittelbar gegenüber dem Transportunternehmen mit Kopie an den Verkäufer innerhalb der dafür vorgesehenen besonderen Fristen anzuzeigen.

12. Liefertermine; Verzug:
Wird ein vereinbarter Liefertermin aus von uns zu vertretenden Gründen überschritten, so hat uns der Besteller schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Lieferung zu setzen. Diese Nachfrist beträgt mindestens 3 Wochen. Erfolgt die Lieferung nach Ablauf der Nachfrist nicht und will der Besteller aus den vorgenannten Gründen von seinem Recht zur Rückgängigmachung des Vertrages Gebrauch machen oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen, ist er verpflichtet, uns dies zuvor ausdrücklich schriftlich unter Setzung einer angemessenen weiteren Nachfrist unter Aufforderung zur Lieferung anzuzeigen. Der Besteller ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb der angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf der Lieferung besteht.

13. Höhere Gewalt:
Alle Ereignisse und Umstände, deren Eintritt außerhalb des Einflussbereiches des Verkäufers liegt, wie. z.B. Naturereignisse, Krieg, , Rohstoff- und Energiemangel, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Feuer- und Explosionsschäden, Arbeitskämpfe, Verfügungen von hoher Hand, entbinden den Verkäufer für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von seinen vertraglichen Verpflichtungen. Dies gilt auch, soweit die Ereignisse und Umstände die Durchführung des betroffenen Geschäfts für den Verkäufer nachhaltig unwirtschaftlich machen oder bei den Vorlieferanten des Verkäufers vorliegen. Dauern diese Ereignisse länger als 3 Monate, ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Käufer deshalb Ersatzansprüche zustehen.

14. Fehlmengen:
Bei unvollständigen Lieferungen oder Falschlieferungen, oder wenn wir eine sonstige Pflicht (Nebenpflicht) in einer von uns zu vertretenden Weise verletzen, so hat uns der Besteller schriftlich eine angemessene Frist zur Lieferung der Fehlmenge, zur Lieferung der geschuldeten Ware oder zu Beseitigung der Pflichtverletzung zu setzen. Aus unerheblichen Mengenabweichungen kann der Besteller jedoch keine rechte ableiten. Mehr als nur unerhebliche Fehlmengen liefern wir nach, soweit dies zumutbar ist. Ansonsten erteilen wir eine Gutschrift.

15. Beachtung gesetzlicher Bestimmungen:
Soweit im Einzelfall nicht anders vereinbart, ist der Käufer für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften über Einfuhr, Transport, Lagerung und Verwendung der Ware verantwortlich

16. Beratung:
Soweit der Verkäufer Beratungsleistungen erbringt, geschieht dies nach bestem Wissen. Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung der Ware sind unverbindlich und befreien den Käufer nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen im Hinblick auf die Eignung der gelieferten Waren für die von ihm beabsichtigten Verfahren und Zwecke.

17. Produktbeschaffenheit, Muster und Proben, Garantien:
17.1 Soweit nicht anders vereinbart, ergibt sich die vertraglich geschuldete Beschaffenheit der Ware ausschließlich aus den bei Lieferung geltenden Produktspezifikationen des Verkäufers.
17.2 Eigenschaften von Mustern und Proben sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich als Beschaffenheit der Ware vereinbart worden sind.
17.3 Beschaffenheits- und Haltbarkeitsangaben sowie sonstige Angaben sind nur dann verbindlich, wenn sie als solche schriftlich vereinbart und bezeichnet werden.

18. Beanstandungen:
Alle Beanstandungen, insbesondere Mängelrügen, müssen uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach Empfang der Ware (bei versteckten Mängeln unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach Ihrer Entdeckung) schriftlich zugegangen sein. Sofern der Besteller Beanstandungen und Mängelrügen nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Schriftform anzeigt, gilt unsere Lieferung und Leistung in Hinblick auf die nicht oder nicht formgerechte Beanstandung bzw. den nicht rechtzeitig oder nicht formgerechten gerügten Mangel als mangelfrei. Nimmt der Besteller unsere Lieferung oder Leistung in Kenntnis eines Mangels an, so stehen ihm die aus der Mangelhaftigkeit ableitbaren Rechte nur zu, wenn er sich seine Rechte bezüglich dieses Mangels ausdrücklich schriftlich vorbehält.

19. Mängelhaftung
Der Besteller kann aus der Mangelhaftigkeit unserer Lieferung und Leistung keine Rechte ableiten, soweit lediglich eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit unserer Lieferung und Leistung vorliegt. Soweit unsere Lieferung und Leistung mangelhaft ist und vom Besteller hiernach zurecht beanstandet wird, werden wir nach unserer Wahl nachliefern oder nachbessern (Nacherfüllung). Hierzu ist uns stets Gelegenheit innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Schlägt die Nachvergütung fehl, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Ferner kann der Besteller Ersatz für die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen verlangen. Diese sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Hinsichtlich des Aufwendungsersatzes gilt die vorstehende Regelung entsprechend. Die Gewährleistungsfrist für unsere Waren und Lieferungen beträgt ein Jahr, soweit im Produktdatenblatt nicht anderes angegeben. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs.1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.

20. Schadensersatz:
Auf Schadensersatz, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, haften wir nur, soweit wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben oder wenn die verletzte Pflicht für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Bei leicht fahrlässiger Verletzung von Kardinalspflichten ist unsere Haftung auf Schadensersatz auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt und beträgt höchstens den Rechnungswert der betroffenen Ware. Der Haftungsausschluss bzw. die Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit wir im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder für Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder aus sonstigen Gründen zwingend haften. Soweit dem Besteller nach dieser Ziffer 20. Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Mängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Ziffer 19.

21. Zugang von Erklärungen:
Anzeigen und sonstige Erklärungen, die einer Partei gegenüber abzugeben sind, werden wirksam, wenn sie dieser Partei zugehen. Ist eine Frist einzuhalten, muss die Erklärung innerhalb der Frist zugehen.

22. Erfüllungsort, Gerichtsstand:
Erfüllungsort für die Lieferung ist die jeweilige Versandstelle des Verkäufers. Gerichtsstand ist der Sitz des Verkäufers oder – nach Wahl des Verkäufers – der allgemeine Gerichtsstand des Käufers.

23. Anwendbares Recht:
Auf das Vertragsverhältnis findet das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 (CISG) über Verträge über den internationalen Warenkauf Anwendung. Ergänzend gilt Deutsches Recht. Für den Abschluss des Vertrages gilt ausschließlich Deutsches Recht unter Ausschluss des CISG.

24. Handelsklauseln:
Soweit Handelsklauseln nach den International Commercial Terms (INCOTERMS) vereinbart sind, gelten die INCOTERMS 2000.

25. Teilunwirksamkeit:
Falls einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz/oder teilweise unwirksam sein sollten oder werden oder dieser Vertrag Lücken enthält, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht. Im Falle von Lücken gilt die gesetzliche Regelung.